Die Amtsleitung bzw. der Amtsleiter hat für einen zweckentsprechenden und geregelten Geschäftsgang und für die Gesetzmäßigkeit, Einfachheit und Sparsamkeit im Geschäftsgang zu sorgen. Dazu gehört auch die zweckentsprechende und angemessene Beschäftigung der Bediensteten. Der Amtsleiter ist der Vorgesetzte der Gemeindebediensteten.
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